Geschäftsordnung
Geschäftsordnung des Interdisziplinären Zentrums „Centre for Euro-Oriental Studies“ (CEOS) der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
gemäß dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 15.06.2016
§ 1 Name und Einrichtung
- Das durch Beschluss der Universitätsleitung vom 04.05.2016 anerkannte Interdisziplinäre Zentrum trägt den Namen „Centre for Euro-Oriental Studies (CEOS) – Interdisziplinäres Zentrum der FAU“.
- Das CEOS ist ein langfristiger, aber nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern, hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Nachwuchswissenschaftlerinnen und Nachwuchswissenschaftlern der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) aus mehreren wissenschaftlichen Disziplinen mit fachübergreifendem Charakter zum Zwecke der Förderung und Durchführung gemeinsamer Vorhaben in Forschung und Lehre im Bereich der Nahost- und Islamforschung. Dabei legt das CEOS einen Schwerpunkt auf Prozesse der kulturellen Interaktion und Hybridisierung. Das CEOS kann zu diesem Zweck auch mit außeruniversitären Partnern und Einrichtungen kooperieren.
- An dem CEOS beteiligt sind die Philosophische Fakultät und Fachbereich Theologie, die Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, die Medizinische Fakultät sowie die Naturwissenschaftliche Fakultät der FAU.
§ 2 Ziele und Aufgaben
- Ziel des CEOS ist eine fächerübergreifende Koordination und Organisation der Forschung, Lehre und Weiterbildung im Bereich der gegenwartsbezogenen und historischen Nahost- und Islamforschung, insbesondere auf den Feldern der
- Geistes- und Kulturwissenschaften,
- Rechts- und Wirtschaftswissenschaften,
- Sozialwissenschaften und
- Theologien.
- Das CEOS fördert die Kooperation mit entsprechenden Institutionen in der Region sowie mit deutschlandweiten und internationalen Institutionen.
- Aufgabe des CEOS ist es, durch die Bündelung der vorhandenen Kompetenzen und die Initiierung gemeinsamer Programme die Exzellenz von Forschung und Lehre in den genannten Bereichen weiter zu stärken und diese über die Grenzen der Universität hinaus in der Region, national und international sichtbar zu machen.
§ 3 Organisation
Organe des CEOS sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 4 Mitgliedschaft
- Gründungsmitglieder sind die hauptberuflich an der FAU tätigen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in Anlage 1 aufgeführt sind.
- Als Mitglieder können in das CEOS aufgenommen werden
- hauptberuflich an der FAU tätige Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FAU (stimmberechtigt),
- sonstige Mitglieder der FAU oder Mitglieder anderer Universitäten oder Wissenschaftseinrichtungen sowie externe Kooperationspartner, die die Ziele und den Zweck des CEOS in geeigneter Weise fördern und unterstützen und im Sinne der Zweckbestimmung am CEOS mitarbeiten wollen (nicht stimmberechtigt, beratend).
- Neue Mitglieder können auf Antrag in das CEOS aufgenommen werden. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
§ 5 Mitgliederversammlung
- Die stimmberechtigten Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle grundsätzlichen Angelegenheiten des CEOS. Sie entscheidet insbesondere über
- die Aufnahme weiterer Mitglieder,
- den Verlust der Mitgliedschaft,
- die Wahl des Vorstands,
- die Zahl der Vorstandsmitglieder,
- die Planung und Durchführung von Vorhaben zur Förderung der Zielsetzungen des CEOS gemäß § 2,
- die Vorlage des Berichts des Vorstands an die Universitätsleitung,
- Änderungen der Ordnung des CEOS.
- Die Mitgliederversammlung tritt jederzeit auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch einmal im Semester zusammen.
- Von der Mitgliederversammlung und den Sitzungen des Vorstands werden Ergebnisprotokolle verfasst, die allen Mitgliedern der Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen zugesandt werden.
§ 6 Vorstand und Sprecherin oder Sprecher
- Der Vorstand besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sollen die in § 2 Abs. 1 genannten Fächergruppen angemessen repräsentieren. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter angehören. Die Amtszeit des Vorstands beträgt drei Jahre.
- Der Vorstand bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte zur Sprecherin oder zum Sprecher und zwei Mitglieder zu Stellvertreterinnen oder Stellvertretern.
- Der Vorstand des CEOS
- leitet und koordiniert das CEOS,
- führt dessen laufenden Geschäfte,
- vertritt das CEOS gegenüber der Universitätsleitung und nach außen,
- leitet die Mitgliederversammlung und führt deren Beschlüsse aus,
- koordiniert und bestimmt die Öffentlichkeitsarbeit des CEOS,
- verwaltet die dem CEOS zur Verfügung stehenden Ressourcen.
- Die Sprecherin oder der Sprecher und im Falle der Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter
- handelt für den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus,
- beruft die Sitzungen des Vorstands und der Mitgliederversammlung ein,
- bereitet die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder der Sitzungen des Vorstands vor,
- erstellt alle drei Jahre einen Bericht über die Arbeit des CEOS zur Vorlage an die Universitätsleitung.
- Es findet mindestens eine Vorstandssitzung pro Semester statt.
§ 7 Geschäftsgang
Für den Geschäftsgang der Mitgliederversammlung und des Vorstands, insbesondere für Wahlen und Abstimmungen, gilt § 30 der Grundordnung der FAU.
§ 8 Änderung der Ordnung
Für die Änderung der Ordnung des CEOS ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nötig.
§ 9 Auflösung
- Sind die Voraussetzungen der Anerkennung des CEOS als Interdisziplinäres Zentrum nicht mehr erfüllt oder fällt die Evaluierung des CEOS negativ aus, so hebt die Universitätsleitung nach Rücksprache mit dem Sprecher des CEOS die Anerkennung auf.
- Das CEOS wird aufgelöst, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies beschließt.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.